Betreuungsgeld auch für „Frühgeborene“?

Seit dem 1. August 2013 haben Eltern von ein- bis dreijährigen Kindern einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder auf Erhalt eines sogenannten Betreuungsgelds von zunächst 100,00 € monatlich. Zu den Kita-Plätzen wurde schon viel berichtet, diese oder die Kosten für eine Alternativbetreuung können notfalls gerichtlich geltend gemacht werden, dies begründet sich aus dem Kinderförderungsgesetz.

Wenn Eltern sich hingegen für das Betreuungsgeld entscheiden, ist dies nach dem Betreuungsgeldgesetz nur möglich, wenn das Kind nach dem 31.07.2012 geboren ist. Ab dem 01.08.2014 erhöht sich das Betreuungsgeld von monatlich 100,00 € auf 150,00 €. Für viele Eltern, die ihr Kind (noch) nicht in eine Kita schicken möchten, bedeutet die Stichtagsregelung allerdings, dass sie „leer“ ausgehen.

Die von der Politik propagierte „Wahlfreiheit“ zwischen Betreuungsgeld und Kita-Platz besteht damit für eine große Gruppe von Eltern nicht! Diese gesetzliche Regelung halte ich für willkürlich und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes, der eine gleiche Behandlung aller Bürger garantieren soll. Eine verfassungsrechtlich überzeugende Begründung für diese ungleiche Behandlung fehlt im Gesetzestext und auch in dessen Begründung. Es bestehen somit gute Chancen, ein Betreuungsgeld für ein- oder zweijährige Kinder, die vor dem 01.08.2012 geboren wurden, gerichtlich durchzusetzen.

Unser Tipp:

Wessen Kind keine Kita besucht, der sollte unabhängig vom Geburtsdatum einen Antrag auf Betreuungsgeld bei der Stadt bzw. dem Kreis oder der zuständigen Behörde stellen. Dieser Antrag wird dann wahrscheinlich abgelehnt. Spätestens dann sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, um das weitere Verfahren und eine eventuelle Klage beim Verwaltungsgericht zu betreuen. Die Erfolgschancen sind nicht schlecht.

Gerne stehe ich Ihnen, als Fachanwalt für Verwaltungsrecht, hierbei zur Verfügung.