Neues Gewährleistungsrecht und VOB
Seit dem 01.01.2002 gilt bereits das neue Schuldrecht, die über 100 Jahre alten Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurden teilweise grundlegend geändert. Hierzu einige Beispiele aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht:
Mängelansprüche beim KaufvertragDer Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache (Mängelhaftung, früher: Gewährleistung). Im Gegensatz zur alten Rechtslage muss der Käufer jetzt zunächst die so genannte „Nacherfüllung“, d.h. Reparatur oder Neulieferung, verlangen und eine Frist setzten. Erst nach Ablauf der Frist kann der Käufer weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend machen.
Die Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Sache. Bei gebrauchten Gegenständen kann eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden.