Neues Gewährleistungsrecht und VOB

Seit dem 01.01.2002 gilt bereits das neue Schuldrecht, die über 100 Jahre alten Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurden teilweise grundlegend geändert. Hierzu einige Beispiele aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht:

Mängelansprüche beim Kaufvertrag

Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache (Mängelhaftung, früher: Gewährleistung). Im Gegensatz zur alten Rechtslage muss der Käufer jetzt zunächst die so genannte „Nacherfüllung“, d.h. Reparatur oder Neulieferung, verlangen und eine Frist setzten. Erst nach Ablauf der Frist kann der Käufer weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend machen.

Die Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Sache. Bei gebrauchten Gegenständen kann eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden.

Mängelansprüche beim Werkvertrag

Die gesetzlichen Änderungen im Werkvertragsrecht beschränken sich, bis auf die Verjährung, auf Detailfragen wie etwa zum Kostenvoranschlag. Dieser ist nach § 632 Abs. 3 BGB n.F. im Zweifel nicht (mehr) zu vergüten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt der unberechtigten Verweigerung.

Die Verjährung für die Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache oder für Planungs- und Überwachungsleistungen hierzu beträgt jetzt zwei Jahre. Bei Bauwerken und darin integrierten Anlagen (Heizungsanlagen etc.) gilt nach wie vor die fünfjährige Verjährung. Ansonsten, etwa bei geistigen oder künstlerischen Leistungen wie Musikaufführungen oder Softwareerstellung, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu beachten ist bei Arbeiten an Bauwerken jedoch die Ausnahme bei Vereinbarung der VOB/B: Nach § 13 Nr. 4 VOB/B 2002 beträgt die Verjährung vier Jahre (früher zwei). Für die ausführenden Handwerker hat die Vereinbarung der VOB/B einen (weiteren) Vorteil: Die Kosten für eine Selbstbeseitigung von Mängeln kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn er zuvor den Werkvertrag gekündigt hat, ansonsten sind solche Kosten vom Auftragnehmer nicht zu erstatten! Probleme gibt es aber immer wieder bei der Frage, ob die Regeln der VOB/B überhaupt rechtswirksam in den Vertrag einbezogen wurden; gerade wenn Laien beteiligt sind, wird dies von den Gerichten häufig verneint, dann gelten, zum Schutz der Kunden, wiederum die allgemeinen Regelungen aus dem BGB-Werkvertragsrecht. Rechtsanwalt Ralf Thormann, Recklinghausen www.ra-thormann.de