Internetrecht, Computerrecht:

Vorsicht bei Online-Versteigerungen

Macht es rechtlich einen Unterschied, ob Sie morgens beim Bäcker Brötchen kaufen oder abends im Internet im Rahmen einer so genannten Online-Versteigerung einen Computer erwerben? Oder anders gesagt: Ist der Vertragsschluss bei einer Online-Versteigerung rechtlich als ganz normaler Kaufvertrag zu sehen?

Parallel zur steigenden Nutzung des Internets als Kommunikationsmittel nimmt auch die Zahl der elektronischen Vertragsabschlüsse vor allem über so genannte Versteigerungs-Plattformen rasant zu. Der größte Betreiber einer solchen Auktionsplattform ist eBay, allein in Deutschland sollen sich bereits mehr als 11 Millionen Nutzer unter www.ebay.de registriert haben. Die meisten User werden sich jedoch kaum Gedanken darüber machen, welche Rechte und Pflichten für Anbieter oder Erwerber im Einzelnen mit Beendigung einer Auktion entstehen.

Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. November 2001 sind Angebote zur Versteigerung gegen Höchstpreis bei Auktionsende, wie es bei eBay oder anderen Plattformen der Regelfall ist, in der Regel nicht anders zu bewerten als der Brötchenkauf beim Bäcker.

Verkaufsangebot und Gebote sind bindend

Mit Beendigung der Auktion durch vorher festgelegten Zeitablauf kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Erwerber, also dem Bieter mit dem höchsten Gebot bei Auktionsende, zustande. Dieser Kaufvertrag ist für beide Seite bindend, ein Rücktritt ist in der Regel nicht möglich!

Der Käufer hat daher die Pflicht, den Kaufpreis, möglicherweise zzgl. vorher vereinbarter Versandkosten, an den Verkäufer zu zahlen; der Verkäufer muss den erworbenen Gegenstand, z.B. den Computer, dem Käufer übergeben.

Häufig wird zur Abwicklung des Kaufs Vorkasse durch Vorabüberweisung des Kaufbetrages und anschließender Versendung der Ware vereinbart. Hierauf sollte sich ein Käufer jedoch nur dann einlassen, wenn er es mit einem seriösen Anbieter zu tun hat. Immer wieder soll es vorkommen, dass Waren gegen Vorkasse versteigert und der Kaufpreis abkassiert wird, ohne dass die Ware tatsächlich versendet wird. Behauptet der Verkäufer dann später, er habe aus Kostengründen ein unversichertes Päckchen verschickt und könne nicht sagen, warum dies nicht angekommen sei, dann bleibt der Erwerber oft auf dem bereits gezahlten Kaufpreis sitzen. Der Nachweis eines Betrugs fällt hier schwer.

Bei eBay ist es z.B. möglich, Bewertungen anderer Teilnehmer zu dem künftigen Vertragspartner einzusehen, um so Anhaltspunkte für die Seriosität des Anbieters zu erhalten. Bei hochwertigen Produkten sollte jedoch auf einen Treuhandservice zurückgegriffen werden, der bei den meisten Auktionsplattformen angeboten wird. Der Käufer zahlt hier das Geld an einen dritten Treuhänder, die Weiterleitung des Betrages an den Verkäufer erfolgt erst, nachdem der Käufer den Erhalt der Ware bestätigt hat.

Jeder, der sich auf Internetgeschäfte einlässt, sollte jedoch wissen, dass es auch hier schwarze Schafe gibt. Es kommt vor, dass durch einen zweiten Bieternamen getarnte Verkäufer die Gebote der eigenen Artikel unter Verstoß gegen die Versteigerungsbedingungen in die Höhe treiben. Vor allem wenn nur ein einziger Käufer Interesse an einem Angebot zeigt und plötzlich, oft kurz vor Auktionsende, ein anderer Bieter auftaucht und in kleinen Abständen ebenfalls Gebote abgibt, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte der seriöse Interessent sich zunächst selbst eine Höchstgrenze setzen und sich auch nicht durch seinen „Spieltrieb“ zu einer Überschreitung verleiten lassen.

Die so genannten „umgekehrten“ Auktionen, bei denen der vorgegebene Preis, etwa für ein KFZ, jeweils nach einigen Sekunden um einen zuvor festgelegten Betrag sinkt, verstoßen übrigens wegen einer „Ausnutzung der Spiellust“ (so das Oberlandesgericht Hamburg) gegen Wettbewerbsrecht.

Rechtlich absolut unbedenklich und weitverbreitet ist hingegen das Mitbieten ganz kurz vor Auktionsende. Der Hintergrund ist, dass andere Bieter allein wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Abgabe des Gebots und Auktionsende keine große Chance mehr haben sollen, das Endgebot in die Höhe zu treiben.

Auch wenn das System der Online-Versteigerungen einige Fallstricke bietet, weist es dennoch eine Fülle von Vorteilen für diejenigen Nutzer auf, die genügend Zeit finden, sich regelmäßig auf den verschiedenen Angebotsseiten zu tummeln. Schließlich bleibt nur ein Rat: Vor Abgabe eines Gebots lesen Sie die Artikelbeschreibung ganz genau, damit Sie nicht etwa einen Computerbildschirm für sagenhaft günstige 50,00 € erwerben, bei Versandkosten von 500,00 €, die im Kleingedruckten versteckt sind.


Rechtsanwalt Ralf Thormann
www.ra-thormann.de