Kaufrecht: Kaufrecht und Gewährleistung

Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein in wesentlichen Teilen neues Kaufrecht, die über 100 Jahre alten Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurden teilweise grundlegend geändert. Die für den Verbraucher wichtigsten Neuerungen sind folgende:

Zwei Jahre Gewährleistung


Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache (Mängelhaftung früher: Gewährleistung). Diese Ansprüche verjähren bei Sachen, die seit dem 1. Januar 2002 gekauft wurden, erst innerhalb von zwei Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden kann. Früher waren es grundsätzlich nur sechs Monate.

Aber auch nach der neuen Rechtslage stellt nicht jeder Verschleiß gleich einen Mangel dar. Bei Abnutzung und einfachem Verbrauch kann man sich nicht auf Gewährleistungsrechte berufen. Ist z.B. eine Schuhsohle nach einjähriger Benutzung nicht mehr wie neu oder fällt ein Bleistift nach mehreren Wochen intensiver Notizen gänzlich dem Anspitzer zum Opfer, handelt es sich um ganz normale Abnutzung, die natürlich auch nach der neuen Rechtslage keinen Reklamationsgrund darstellt.

Wichtig ist die längere Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor allem, wenn ein Gerät zunächst einige Monate nicht genutzt wird. Erwerben Sie etwa wegen eines Sonderangebots einen Rasenmäher im Oktober und stellen bei der ersten Benutzung Anfang Mai des Folgejahres einen Defekt fest, wäre nach altem Recht eine Reklamation nicht mehr möglich, da mehr als sechs Monate seit Kauf vergangen sind. Nach neuem Recht kann der Verbraucher sich in einem solchen Fall sogar noch Zeit lassen, um das Gerät zu reklamieren. Wichtig ist allerdings, dass im ersten halben Jahr nach dem Kauf der Händler beweisen muss, dass der Fehler nicht schon beim Erwerb vorgelegen hat. Bei späteren Reklamationen liegt die so genannte Beweislast beim Käufer.

Garantie ist keine Gewährleistung


Umgangssprachlich wird Gewährleistung oft mit Garantie gleichgesetzt, dies ist jedoch falsch. Zur Gewährleistung ist der Verkäufer (Händler) selbst per Gesetz verpflichtet. Garantie ist hingegen ein zusätzliches freiwilliges Versprechen des Herstellers, das sich oft auf bestimmte Eigenschaften beschränkt. Etwa bei Fahrzeugen kommt es immer öfter vor, dass die Autohersteller zehn Jahre Garantie gegen Durchrostung bieten. In den ersten zwei Jahren nach dem Kauf hat der Kunde im Reklamationsfall theoretisch die Wahl, sich an den Händler (Gewährleistung) zu wenden oder direkt an den Hersteller im Rahmen der Garantie. Praktisch bedeutsam wird die Garantie somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, wenn die Garantiezeit, wie häufig bei KFZ, noch weiter läuft.

Das neue Recht bringt jedoch nicht nur Vorteile für den Käufer: Im Gegensatz zu früher muss der Käufer jetzt zunächst die so genannte „Nacherfüllung“, d.h. Reparatur oder Neulieferung, verlangen und eine Frist hierfür setzen. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist kann der Käufer weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend machen. Es liegt somit beim Verkäufer, durch Nachbesserung oder Neulieferung einer Auflösung des Vertrags zuvorzukommen.

Zum Schluss ein Hinweis, um mit einer weit verbreiteten Fehlinformation „aufzuräumen“: Beim Kauf gab und gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht! Wenn der Verkäufer einen (nicht defekten) Gegenstand nicht freiwillig zurücknimmt, wie es oft nur in Kaufhäusern oder Supermärkten der Fall ist, bleibt der Kaufvertrag bindend und es gibt keine Möglichkeit zum Rücktritt. Im Zweifel sollten Sie daher vor dem Erwerb eine spätere Umtauschmöglichkeit vereinbaren und dies auf der Quittung vermerken lassen.


Rechtsanwalt Ralf Thormann, Recklinghausen
www.ra-thormann.de