Nachbarschaftsrecht: NRW: Welches Gartenhaus darf wo stehen?

vom 28.01.2010

Eine alte Erfahrung zeigt: Gartenhäuser, Garagen oder Terrassendächer, die Hausbesitzer gerne an die Grundstücksgrenze „verbannen“, bergen Sprengstoff für die Beziehungen zum Nachbarn, sind immer öfter Anlass oder Auslöser für Nachbarschaftsstreitigkeiten, die manchmal über Jahre andauern.


Zudem darf die Laube nicht einfach aufgestellt werden. Das Baurecht ist voll von „Stolperfallen“ und nicht alles ist erlaubt. Sprechen Sie daher immer zuerst mit den Nachbarn, und mit dem Gartenhaus Anbieter bevor der Bau beginnt!

Dann sollte ein Gang zur Stadt, Fachbereich Bauplanung (früher: Bauplanungsamt) folgen, in manchen Kommunen gibt es auch eine spezielle Bauberatung. Dort erfährt der Bauherr, ob es einen Bebauungsplan gibt, in dem für das Wohngebiet festgelegt wurde, welche Grundstücksteile z.B. überhaupt bebaut werden dürfen oder ob sog. „Nebenanlagen“ (dazu zählen dann auch Garagen, Gartenhäuser etc.) in bestimmten Grenzen gar nicht erlaubt sind.

Abstandflächen sind ein weiteres häufiges Streitthema. Grundsätzlich muss in NRW jede bauliche Anlage einen seitlichen Grenzabstand von 3 m zum Nachbarn einhalten. Dieser Abstand wird von den Gemeinden und auch von den Verwaltungsgerichten penibel überwacht. Zum Glück gibt es für Garagen und Gerätehäuser Ausnahmen, meist darf bis zu einer Länge von max. 9m an einer Grenze gebaut werden; bei Gartenhäusern gilt dies aber nur, wenn es sich um einen reinen Geräteschuppen, und nicht um einen Aufenthalts- oder Partyraum, handelt. Eine vorherige Nachfrage bei der Stadt ist in jedem Fall geboten, zum Teil müssen solche Anlagen trotzdem genehmigt werden.

Eine Schlupfloch bietet § 65 Abs.1 Nr.1 der Bauordnung NRW für kleinere Häuschen: Gebäude bis zu 30cbm Brutto Rauminhalt sind genehmigungsfrei (soweit nicht für den Aufenthalt von Personen bestimmt!). Bei einer Höhe von 2,50 m wäre dies z.B. ein Geräteschuppen von 3 x 4m Grundfläche. Und auch Terrassenüberdachungen bedürfen in vielen Fällen keiner Baugenehmigung und damit auch keiner Nachbarzustimmung mehr. Nur danken Sie daran: Vor Baubeginn fachkundig informieren, sonst kann vielleicht ein teurer Abriss folgen. In anderen Bundesländern fehlten teilweise abweichende Bestimmungen!


Rechtsanwalt Ralf Thormann, Recklinghausen
www.ra-thormann.de